![]() |
|
|
Allgemeine Reisebedingungen 1. Buchung und Abschluss des Reisevertrages Mit der Buchung bietet der Anmelder Ventus Reisen GmbH (folgend
Ventus Reisen genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Dieser
wird erst verbindlich, wenn er von Ventus Reisen schriftlich bestätigt
worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur
Bestätigung durch Ventus Reisen, längstens zwei Wochen ab
Anmeldungsdatum gebunden. Mit Vertragsabschluss oder unverzüglich
danach erhält der Reiseteilnehmer die vollständige Reisebestätigung. In
dieser wird auf eventuelle Abweichungen vom Inhalt der Reiseanmeldung
ausdrücklich hingewiesen. In solchem Fall handelt es sich um ein neues
Vertragsangebot, an welches Ventus Reisen 10 Tage gebunden ist. Wenn
der Anmelder innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt, kommt der
Reisevertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande.
Buchungen innerhalb von 6 Wochen vor Reiseantritt und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zum Abschluss
des Reisevertrages. 2. Anzahlung und Zahlung des Reisepreises Mit Abschluss des Reisevertrages ist gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB eine Anzahlung
in Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens 250 € pro Person, zu
leisten. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn gegen
Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen. Bei Vertragsabschluss
innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines verpflichtet. 3. Mindestteilnehmerzahl Wird die Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. die im
Katalog/Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann
Ventus Reisen bis zwei Wochen vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Ventus Reisen wird dem Reisenden die Rücktrittserklärung
unverzüglich nach Kenntnis dieser Voraussetzung zugehen lassen. In
diesem Fall kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Ventus Reisen in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. 4. Reiseformalitäten - Einreisebestimmungen Auf Wunsch des Reisenden besorgt Ventus Reisen - sofern möglich -
die für das Reiseziel erforderlichen Visa, jedoch haftet Ventus Reisen
nicht für die rechtzeitige Ausstellung und den rechtzeitigen Zugang der
erforderlichen Visa durch die betreffende diplomatische Vertretung. 5. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen Die von Ventus Reisen zu erbringenden Leistungen richten sich nach
der Leistungsbeschreibung im Katalog/Prospekt sowie nach der
Reiseanmeldung, der Reisebestätigung und evtl. Nebenabreden. 6. Preisänderung Ventus Reisen ist berechtigt, nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen
zu verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als
4 Monate liegen und sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und
unvorhergesehen die folgend aufgeführten Preisbestandteile auf Grund
von Umständen erhöht haben bzw. neu entstanden sind, die Ventus Reisen
nicht zu vertreten hat. Dies gilt im Falle der Erhöhung von
Beförderungskosten sowie von Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der für die
betreffende Reise zu berechnenden Wechselkurse. 7. Rücktritt vor Reisebeginn und Umbuchung Im Falle eines Rücktritts vor Reisebeginn ist der Reisende verpflichtet, folgende pauschalierte Storno-Entschädigung zu zahlen:
Ventus Reisen kann gegen Nachweis einen tatsächlich entstandenen
höheren Schaden berechnen. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen
nachzuweisen, dass ein niedrigerer bzw. kein Schaden entstanden ist. 8. Ersatzreisende Der Reiseteilnehmer kann bis Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter
an seiner Stelle an der Reise teilnimmt, sofern dieser die besonderen
Reiseerfordernisse erfüllt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 9. Kündigung wegen besonderer Umstände a) Bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder dergleichen sind beide Teile berechtigt, nach Maßgabe dieser Vorschrift zu kündigen. b) Ventus Reisen kann vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit aus wichtigem Grund den Reisevertrag kündigen, z.B. wenn ein Reiseteilnehmer die festgelegten Reiseanforderungen nicht erfüllt oder wenn durch sein Verhalten der Reiseverlauf gefährdet oder nachhaltig gestört wird. Ventus Reisen behält in solchem Fall den Anspruch auf den vollen Reisepreis, erstattet dem Reiseteilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen. 10. Gewährleistung, Mängelanzeige und Abhilfe Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Ist eine Reise mangelhaft und leistet Ventus Reisen nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Ventus Reisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann
der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die
Frist ohne Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer den Reisevertrag
kündigen. Wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird, ist die Fristsetzung entbehrlich. Das gilt
entsprechend, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels
aus einem wichtigen und Ventus Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Ventus Reisen nicht zu vertreten hat. 11. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um bei Leistungsstörungen eventuell auftretende Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. 12. Haftung Die vertragliche Haftung von Ventus Reisen ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reiseteilnehmer auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen. 13. Versicherungen Ventus Reisen empfiehlt dem Reiseteilnehmer im eigenem Interesse den
Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisekranken-,
Reisehaftpflicht- und einer Reisegepäckversicherung. 14. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung Ansprüche auf Abhilfe von Mängeln (§ 651c BGB), auf Minderung des
Reisepreises gemäß § 651d BGB, auf Kündigung des Reisevertrages wegen
Mangels nach § 651e BGB sowie auf Schadensersatz aus § 651 f
BGB wegen mangelhafter Reiseleistungen, Nichterfüllung, nachträglicher
Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der
Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ventus Reisen geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reiseteilnehmer die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte. 15. Gerichtsstand Für die Streitigkeiten aus dem Reisevertrag bzw. in Zusammenhang
damit ist als Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für Vollkaufleute
Berlin vereinbart. 16. Sonstige Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen zur Folge. Unsere Angebote entsprechen dem Stand der Festlegungen bei Bereitstellung und gelten bis zur Buchung vorbehaltlich Änderungen und Verfügbarkeit. Änderungen aufgrund von Irrtümern und Druckfehlern bleiben vorbehalten Stand 26. Februar 2008 |
||||||||||||||||||||